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Autor Thema: Kupplungsscheibe trennt nicht!
der erste

Beiträge: 10
Registriert am: 04.07.2004


Seit gestern sind wir Besitzer eines P 601 L. Motor läuft - aber er läßt sich nicht schalten - vermutlich hängt die Kupplungsscheibe. Der Wagen stand seit Dezember 03 in einer Garage, wurde nicht mehr bewegt - nur ab und zu lief der Motor ohne zu fahren - also er stand nur. Wie kann man jezt die Kupplungsscheibe lösen? Muß man jetzt den Motor oder Getriebe ausbauen oder gibt es eine andere Möglichkeit? Das Auto hat noch bis 8/05 Tüv - die AU ist im April 03 abgelaufen - kann ich den Wagen ohne gültige AU anmelden?
Über jede Antwort bin ich euch dankbar - ich kenne hier weit und breit keinen, der einen Trabbi fährt!
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


@ der erste!

ohne gültige AU darfst Du das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkerh führen. Wer trotzdem ein Fahrzeug ohne gültige AU und gültige HU im Strßenverkehr bewegt erhält eine Ordnungswidrigkeitenanzeige / Bußgeld. Mittlerweile ist das mit nem Punkt in Flensburg verbunden.

Und wegen dem Schalten,
wäre erst einmal die Frage, läßt er sich denn durchschalten, wenn der Motor aus ist???

Andi

Beiträge: 3.836
Registriert am: 22.01.2001


also erstmal zur AU... du kannst natürlich ohne AU und ohne Zulassung mit Doppelkarte von der Versicherung zur AU fahren um dort eine AU zu machen, anschliessend kannst du gleich zur Zulassungstelle fahren um das Fahrzeug anzumelden.

Wie sollte man denn sonst zu einer AU kommen, wenn man nicht mehr damit fahren darf @X-Men ? Meines Wissens nach, machen die AU-Prüfer keine Hausbesuche

Zu der Kupplung, ja da scheint die Mitnehmerscheibe etwas angerostet zu sein. Darüber gab es hier im Forum schonmal ein paar Tips... einfach mal mit der Suchfunktion stöbern.

Man kann versuchen die Kupplung mit gewalt zu trennen, indem man ihn mit getretener Kupplung versucht anzuschieben und dann etwas beschleunigt und abprupt abbremst. Ansonsten hilft wirklich nur Ausbau und zerlegen der Kupplung.

amphibius

Beiträge: 97
Registriert am: 11.12.2001


nochwas zur AU. Du kannst Deinen Trabi auch ohne AU zulassen. Für die Zulassung ist NUR der TÜV und der Versicherungskram verpflichtend. Allerdings erhälst Du dann von der Zulassungsstelle einen Zettel, den Du inerhalb einer oder zwei Wochen an sie schicken musst und damit nachweißt, dass Du bei der AU warst.
Andi

Beiträge: 3.836
Registriert am: 22.01.2001


Das mit der AU war bei mir damals anders... die AU war noch 1 Monat gültig und die wollten das Fahrzeug pardou (schreibt man das so? ) nicht auf meinen Namen ummelden! Ich brauchte zur Anmeldung also dringend eine neue AU, da führte bei der Dame kein Weg drumherum! (Landkreis NDH) Ich hab dann die Dame darum gebeten mir zur erklären, wie ich ohne zugelassenem Fahrzeug zur AU fahren soll? Sie hat dann was von Kurzzeitkennzeichen geredet und so Ich bin dann einfach so zur AU gefahren mit entstempelten Kennzeichen und Doppelkarte, hab mir die AU geholt und der Dame auf den Tisch geknallt!
das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


partout

kenne ich: ohne AU keinee Zulassung, punktum!

ergo: vorher immer zur AU, ist mit ungestempelten KZ und DK bzw. VBK möglich.....

PS: mein Prüfer hat auch schon Hausbesuche gemacht...

Matze01

Beiträge: 184
Registriert am: 06.02.2004


Richtig. Zur Zulassung ist eine gültige AU nachzuweisen anhand der letzten AU die Plakette am Kennzeichen reicht auch nicht aus.
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


@ Andi
ab wann darf man mit einem Fahrzeug umher fahren, für das es keine gültige AU gibt! Dafür gibt es die Überführungskennzeichen. Und denkt mal bitte an den Strafkatalog!

Klar macht der AU Prüfer keine Hausbesuche. Der HU Prüfer macht das aber auch nicht, oder??

Nur mal zur weiteren Erläuterung: Wie sieht es denn mit einem Unfall aus, bei dem ein Fahrzeug ohne gültige Prüfung beteiligt ist??

Also AU vorher machen, Im Monat bei dem es abläuft und dann ist gut.

der erste

Beiträge: 10
Registriert am: 04.07.2004


Morgen früh, wenn es zeitlich klappen sollte, werde ich beim Straßenverkehrsamt vorbeifahren und mich da kundig machen (AU).
Wir werden den Motor wohl ausbauen - von dem Vorbesitzer haben wir Handbücher und jede Menge Ersatzteile - so auch alles für die Kupplung - dabei bekommen. Der Trabbi war voll mit Ersatzteilen und auf der Heimfahrt - in seine neue Heimat - auch unser Kofferraum! Ich freue mich schon riesig auf die erste Fahrt -- aber da werden dann noch etliche Fragen kommen - wie man fährt usw. Ich habe mir das Handbuch und auch die Betriebserlaubnis schon durchgelesen - aber erst mal sehen - wie es dann in der Praxis aussieht! Aber bis dahin wird der Trabbi erst einmal richtig schön geputzt und gewienert und dann klappt es bestimmt auch mit der Kupplung!
Andre

Beiträge: 2.911
Registriert am: 23.04.2000


mit entwerteten Kennzeichen und gültiger Doppelkarte darf das Fahrzeug im Zulassungsbezirk und im angrenzenden Zulassungsbezirk bewegt werden zur Zulassungsstelle, zur Prüfstelle sowie zum Standort zurück. steht auch auf den meisten Abmeldebescheinigungen hinten drauf... und wenn das Fahrzeug am Schleppseil (alternativ Schleppstange) hängt kannst Du eh überall damit hingurken
der erste

Beiträge: 10
Registriert am: 04.07.2004


Bei dem Wagen waren keine Kennzeichen mehr dabei - wir haben ihn aus den Nähe von Leizig (gut 500 km von uns) mit dem Trailer geholt. Papiere waren aber alle dabei, auch die Abmeldebescheinigung (Dez. 03) und die letzte Tüvbescheinigung (bis Aug. 05).
kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Na dann checke auch mal die Bremsen mit. Wenn die Kupplung schon fest ist, würde mich nicht wundern, wenn auch die Bremsen nicht mehr so richtig wollen, wie sie sollen, zumal regelmäßiger Bremsflü-Wechsel für die meisten ein Fremdwort ist.
sa4_one

Beiträge: 767
Registriert am: 16.05.2004


wenn du auf Nr. sicher gehen willst, dann kannste ja auch mit roten Nummern fahren. Falls du einen Autohändler kennst oder nen Kumpel mit Oldtimern hast, dann kanste da mal nachfragen ob die welche haben.
Ricodon

Beiträge: 45
Registriert am: 25.11.2001


@ Andre

Wie meinst Du das, man kann das Fahrzeug am Schleppseil sowieso überall hinfahren. Das glaube ich nicht: Denn, wenn Dir jemand auf das abzuschleppende Auto drauf fährt (und es ohne Anmeldung ist), wer soll denn dann im Streitfall den Schaden bezahlen? Bzw., erklär' das mal der Polizei?!

steppi

Beiträge: 683
Registriert am: 09.07.2002


wenn jemand auf das geschleppte Fahrzeug drauffährt dann zahlt der Drauffahrende. An sonsten ist die Haftplicht des schleppenden Fhrzg. in der Leistung.
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


@ Andre, kannst Du mir das mal bitte mit Rechtsnachweis geben???

Du kannst das Fahrzeug am Tage der Abmeldung, noch Nach Hause fahren und so, aber nicht zur Zulassungsstelle und auch net zur Prüfstelle. Weil dann ist das Fahrzeug noch nicht angemeldet. Es kann auch etwas dazwischen kommen, so das das fahrzeug nämlich an dem Tage nicht merh zugelassen wird usw.

Ein Fahrzeug welches abgeschleppt wird, muss nicht zugelassen sein. Es muss jedoch in einem verkehrssicheren Zustand sein. Der Fahrer im abzuschleppenden Fahrzeug brauch nicht mal einen FS.

Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Hier die Rückseite einer aktuellen Abmeldebescheinigung klick für Großansicht

Unter Punkt 3 steht alles wichtige. Ganz am Ende steht auch, das man mit entstempelten Kennzeichen zur AU fahren darf

Wurstblinker

Beiträge: 613
Registriert am: 30.07.2002


Ich sehe schon: wer lesen kann ist klar im Vorteil. Also wenn ich innerhalb der 18 Monate mit einem entstempelten Kennzeichen zu HU und AU fahre, geht das in Ordnung. Aber wenn ich kein Kennzeichen mehr zum Auto habe, oder ein Vollgutachten nach den 18 Monaten fällig war, dann darf ich nicht zur Zulassungsstelle fahren - so ein Mist.
Alex85

Beiträge: 78
Registriert am: 11.02.2004


Halli Hallo !

Ich hab vor kurzem die Kupplung nach der (Entschuldigung) "russischen Methode" gangbar gekriegt: 3.Gang rein, auf die Bremse treten, etwas vor die Vorderräder legen(falls alles schief geht) und dann Anlasser betätigen. Wenn's nicht gleich geht, ein paar mal heftig auf's Kupplungspedal treten und Versuch wiederholen. So hat's ohne große Demontage geklappt bei 'nem 10/83er der mehr als 10Jahre stand...
Allerdings, muss man noch anfügen, kann es sein, dass die Kupplungsscheibe oder der Automat Schaden nimmt. Bei mir kuppelt die Kupplung aber jetzt noch einwandfrei
Also, viel Erfolg
MfG Alex

[Bearbeitet von Alex85 (06-07-2004 - 22:29)]

kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Ich habe mir vor der Fahrt zur §21-Abnahme den Versicherungsschein geholt mit dem Vermerk "Versicherungsschutz gilt auch für die Fahrt zur Prüf- und Zulassungsstelle" und bin dann auch ohne Kennzeichen gefahren. Und das nach 6 Jahren Stillstand (und 1 Jahr Reaktivierungsarbeiten). Wie bitte soll man sonst fahren (außer vielleicht mit Trailer)?
Andre

Beiträge: 2.911
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xmen: zufrieden mit dem scan von Beppo? istz in der STVZO auch noch ganz nett beschrieben
beim Abschleppen muß das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein, da Abschleppen auch zum Zwecke der Verschrottung erlaubt ist. gerade das aber tut man i.d.R. nur mit nicht mehr verkehrrsicheren Fahrzeugen
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


@ Andre,

Fahrzeuge müssen Verkehrssicher sein!
siehe §15 und §15a StVO.

Das bewegen von Fahrzeugen ist nach Aussage von der Zulassungsstelle nur zur Rückfahrt erlaubt, an dem Tage bis max. 24.00 Uhr darf das Fahrzeug im Öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, wenn es an dem Tag abgemeldet wurde und nicht anders.
Es kann zum normalen Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Weiterhin verweise Ich in dem Zusammenhang auf den §1 StVG sowie den §16 und §18, sowie §23 Abs. 4, §28 Abs. 1 StVZO damit sind die rechtssachen soweit abgeklärt.

Andre

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http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
Andre

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Registriert am: 23.04.2000


ergo: eindeutig auch für betriebsunfähige Fahrzeuge
ich hab mit 601uncrowned schon tausende km mit betriebsunfähigen Fahrzeugen am Schleppseil bzw. an der Schleppstange zurückgelegt, dabei auch schon in Polizeikontrolle... alles problemlos, die Jungs kannten die Rechtlage (eindeutig betriebsunfähige Wracks hintendran), aber mein Zugfahrzeug muß natürlich okay sein...

und zur Zulassungsstelle kannst Du auch zwecks Wiederanmeldung und zum TÜV zwecks Untersuchung etc. fahren nach mehr als 24 Stunden sofern Doppelkarte vorhanden... die Auskunft kriegst Du eigentlich bei jeder Zulassungsstelle bzw. kannst sie lesen (auf der Abmeldebescheinigung siehe oben)

Beppo

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@ X-Men - Aussage ist das eine, aber schriftlich schwarz auf grün (siehe Abmeldebescheinigung) das andere

Sagen kann man viel, aber ein Schriftstück zählt mehr. Nicht übelnehmen, aber so isses nun mal.

der erste

Beiträge: 10
Registriert am: 04.07.2004


Wenn wir das mit der Kupplung geschafft haben -wahrscheinlich vor dem Urlaub nicht mehr, werde ich mir rote Nummern aus unserer Autowerkstatt holen - kein Problem.
Als ich aber gefragt habe, wie das denn so mit der AU bei meinem kleinen Trabi ist - gab es ganz erstaunte Gesichter! Was ich denn mit so einem Auto wollte! Aber da ich mich nicht davon abbringen lasse, werde ich, wenn es die Kupplung so will, bald durch unser Städtchen damit tuckern! Hat jemand Ahnung, wie ich die Gummidichtungen an den Lampen und so die anderen Teile des Autos wieder richtig schön zu "glänzen" bringen kann? Gibt es da spezielle Mittel oder reichen ganz normale Reiniger? Wie ich schon gesagt habe, gibt es hier kaum Trabis - aber einer soll in unserer Stadt fahren - aber gesehen habe ich ihn noch nicht.
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


Lest euch doch erst einmal die Paragraphen durch! Und dann schaut mal weiter!!!

Schönen Abend noch!!
Denn wer lesen kann ist klar im Vorteil!!

@ Beppo, stimmt ein amtliches Schriftstück! Nur was zählt den hier?? Das Gesetz mit seinen Verordnungen oder das Schriftstück der Zulassungstelle, auf dem ja sogar steht:

Rückfahrten von nach und auch Fahrten zur Prüfstelle usw. (jedoch nur an demn Tage)
Sonst könnte Ich ja täglich zur Prüfstelle und zurück fahren und würde mir die KFZ-Steuer sparen. Das heißt am Zulassungstag ab 00.00 und am Stillegungstag bis 24.00 Uhr.

 

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