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Autor Thema: Eintragung für Anhängerkupplung/Räder/Reifen
kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Nun sei nicht gleich verärgert! Natürlich sind die Infos interessant und ich werde mit Sicherheit auf die Seite schauen!
Aber es gilt in jedem Fall für Anbauteile jeglicher Art oder Umbauten abweichend von der Herstellerfreigabe des PKW-Herstellers, daß entweder für diese Sachen eine Freigabe existiert, die man besser mitführen sollte oder eingetragen haben sollte (entweder mit oder ohne Abnahme durch eine Prüfstelle, je nach Bestand), oder eine Abnahme nach §21 wird erforderlich im Sinne einer Einzelabnahme. Unabhängig davon sind die Verkehrsicherheitsorgane auch bei Eintragung oder Freigabe berechtig, die Betriebserlaubnis zum KFZ zu entziehen, wenn berechtigte Bedenken der Verkehrssicherheit bestehen. Das trifft besonders oft Extremtieferleger in Verbindung mit dem entsprechenden Fahrer dazu.
Soviel zu theoretischer Theorie und der harten Praxis.
Chiba

Beiträge: 330
Registriert am: 15.04.2000


Bei mir wurde eben jener Eintrag "auch andere geeignete Reifen zulässig" bei der Wiederzulassung entfernt.
Die Begründung war eben jene Schwammigkeit dieser Aussage.
Auf der anderen Seite ist eine erneute Abnahme einer neuen Reifengröße mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Eine faire Regelung wäre einfach das Eintragen der oben angeführten Reifengrößen und entfernen des Allgemeinpassus.
So sieht es nach zusätzlicher Geldbeschaffung seitens der Prüforgane aus!
kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Wenn man bei einer Größeneintragung auf die Angabe der weiteren zugelassenen Größen drängt (Schreibkram, macht kein Prüfer gerne, aber machen die meisten dann doch) bzw. im Rahmen einer §21-Abnahme für das ganze Auto, dann werden die auch so hinzugefügt und man zahlt entweder gar nichts extra oder 1x Eitragung. Bei "weiteren geeigneten Größen" muß man auch mal davon ausgehen, daß nicht jeder unbedingt die Ahnung hat, wenn er neue Räder braucht, was geeignete andere Größen denn sind. Es stiftet also eher Verwirrung und ist kein Freibrief.
Chris601

Beiträge: 9.390
Registriert am: 19.11.1999


ich verstehe die ganze Aufregung auch nicht.. Schliesslich hat sich in den letzten 15 Jahren am Diskussionsthema NICHTS, aber auch GAR NICHTS geändert!

und es gibt sicherlich mehr als 2 Mann hier im Forum, die ne AHZV oder alternativ-Reifen eingetragen haben

kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Wenn es die Dokumente gibt, hat man aber wenigstens alles mal schwarz und weiß beisammen. Ansonsten wird eben immer mal wieder viel gemunkelt, oder man hört was, oder wer hat seinen Spezialeintragsprüfer usw.
Andi Lenz

Beiträge: 13
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Hallo Kupy, genau so ist´s!
Trabantfan

Beiträge: 754
Registriert am: 18.03.2000


Mir wurden der Eintrag "andere geeignete Reifen zulässig" beim Vollgutachten aus den papieren entfernt. Hatte ganz normale Reifen drauf.
Andi Lenz

Beiträge: 13
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So, werte Mitstreiter! Die Dokumente sind nun auf unserer Website ONLINE ! Viel Spaß beim downloaden und anschließendem diskutieren! www.ifa-trabant-kombinat-gladenbach.de oder trabantkombinat.torstenlandmann.de
kupy

Beiträge: 7.303
Registriert am: 11.10.1999


Besten Dank!
Aber habt ihr das auch mal mit was anderem als dem Explorer getestet?

[Bearbeitet von kupy (16-02-2005 - 07:33)]

Beppo

Beiträge: 12.828
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Wo genau auf eurer Website findet man die Dokumente denn ? Irgendwie find ich die nämlich nicht
sa4_one

Beiträge: 767
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ich habs unter downloads gefunden
Beppo

Beiträge: 12.828
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Also da ist eine Hauptüberschrift und darunter einige Untermenüs. Unter welchem Menü steht da was von Download ? Bei mir ist da nix
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Oben unter der Titelüberschrift gibts diverse Klickmöglichkeiten. Unter anderem auch Downloads...
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Also bei mir gibs den Link "Download" nicht auf der Seite, komisch
Aber dank der Hilfe von Deluxe ist hier der Direktlink http://www.trabantkombinat.torstenlandmann.de/homepage/download/download.htm
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


quote:
Dieser Eintrag kann mit der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren nach § 27 Abs. 1a erfolgen.

Dazu mal noch eine Definitionsfrage:
Was genau ist denn die "nächste Befassung mit den Fahrzeugpapieren nach § 27"?
In diesem Paragraphen wird nämlich die Befassung mit Befassung erklärt. Man könnte es so verstehen, daß erst bei einer notwendigen Änderung von Schein/Brief wegen Adreßwechsel o.ä. diese Eintragung vorzunehmen ist. Und wenn ich in den nöchsten 10 jahren nicht umziehe und sich auch sonst nichts ändert, bleibts eben uneingetragen. Oder heißt das, zur nächsten HU abnehmen und danach eintragen lassen? Bzw. (weil eine TÜV-Abnahme ja laut Flensburger KBA nicht nötig ist) einfach nur zur Zulöassungsstelle fahren und ein in den Papieren eintragen lassen.?
quote:
§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung.

(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,

2. Änderung der Fahrzeugart,

3. Änderung von Hubraum oder Leistung,

4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,

5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedriger Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,

6. Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-/ Sattel-/Aufliege- oder Anhägelast,

7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8. Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,

11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.



[Bearbeitet von Deluxe (28-02-2005 - 14:37)]

standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


So wie mein Dekra-Fritze immer gesagt hat reicht es aus, eben bei Umschreibung/-meldung etc. die Eintragung (einer AZV) vornehmen zu lassen. Bis dahin ist es laut dieser Aussage okay, die Dekra (oder TÜV etc.) - Bescheinigung mitzuführen.
Deluxe

Beiträge: 14.007
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Tjaaaaaa - aber wenn man die Aussage des KBA für voll nimmt, gibts keine Dekrabescheinigung, denn eine Abnahme bei Dekra/TÜV ist demnach ja nicht notwendig.

Und nun?

Na, ich werd sie normal nach alter Väter Sitte abnehmen lassen und bei nächster Gelegenheit mal bei der Zulassungsstele vorbeisehen. Was nützen mir die tollen Alternativen, wenn ich bei einer Kontrolle an Beamte gerate, die das nicht wissen(wollen) und Ärger machen.

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Soooo - habe vorhin mal mit dem Dekra-Ingenieur ein Schwätzchen bei einem Kaffee gehalten und bin zum Thema AHZV-Eintragung mit folgender Info wieder raus:
Alles, was nach 1995 eine EU-Bauartgenehmigung erhalten hat, ist nicht abnahmepflichtig. Das zählt für sämtliche Fahrzeuganbauteile - eben auch AHZV. Damit fallen auch sämtliche Pflichten weg, diese Teile vom autorisierten Fachbetrieb montieren zu lassen. O-Ton Prüfer: "Wo wir früher nur Fachleute rangelassen haben, kann heute jeder Hinterhofhobbyschrauber eine Kupplung ans Auto zwirbeln und dann 2 Tonnen ranhängen". Er war über diesen Umstand unglücklich und sprach von Rückschritt usw.

So - und für DDR-Anbauteile gilt, daß sie mit dem Einigungsvertrag nicht mehr als Anbauteile, sondern als Fahrzeugteile gelten, daher genehmigt und demzufolge ebensowenig gesondert abnahmepflichtig sind.

Eine Eintragung in die Papiere ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Ich habe also ab jetzt den Schriebs dabei - ebenso den mit den geänderten Anhängelasten, die von 280kg auf 300/400kg geändert wurden.

Sachsenring601

Beiträge: 803
Registriert am: 17.12.2004


Eintragen lassen, man erspart sich jede Menge Ärger und Zeit! Ich hatte Probleme mit meiner_ES 175/1. Da wurde irrtümlich bei der Umschreibung des DDR KFZ- Brief's die falsche Reifengröße für's Hinterrad eingetragen - ich sollte um den TÜV zu erhalten, entweder den eingetragenen Reifen aufziehen (obwohl es eine unzulässige Größe war)...aber eben eingetragen oder den Eintrag von der Zulassungstelle umschreiben lassen.

[Bearbeitet von Sachsenring601 (05-04-2005 - 21:43)]

sa4_one

Beiträge: 767
Registriert am: 16.05.2004


@Deluxe: könntest du den Schrieb mal rumschicken? E-Mail oder notfalls auch Fax?

Faxnummer kriegste dann bei Bedarf in einer E-Mail!

Edit:Achso, oder meinst du das, was du zitiert hast?

[Bearbeitet von sa4_one (12-07-2005 - 20:23)]

Kuebel68

Beiträge: 53
Registriert am: 08.07.2005


Also bei der Vollabnahme von meinem Kübel im Jahre 1996 wurden beim TÜV die hinten aufgezogenen Reifen 155SR13 angemeckert. Ich hab mich damals nicht rumgestritten und die Winterräder draufgemacht. Eingetragen sind nun bei mir nur Ziff. 20 5.20-13
Ziff. 21 5.20-13, Ziff. 22 145SR13, Ziff. 23 145SR13. weiter nix zum Thema Bereifung. Dafür steht aber unten im Fahrzeugschein:
KTA-BETRIEBSERLAUBNIS*ZIFF:31:AUßENGERÄUSCH*ZUSATZHEIZ.KENNZ.OHNE*AUSR.M.ANHÄNGEVORRICHTUNG KTA TYP SCHEIN NR.1005.***
außerdem musste unbedingt auf die Stange der Anhängerkupplung ein chromfarbener Aufkleber "Stützlast max. 50 kg".
Wäre auch an offiziellem Dokument interessiert bezüglich geeigneter und zulässiger Reifengrößen, da 145SR13 wohl hier im Westen nicht so wirklich handelsüblich sind und ich bestimmt beim nächsten TÜV-Termin neue Schlappen brauche. Meine Winterreifen aus tiefsten DDR-Zeiten sind zwar super ausgehärtet und demzufolge noch mit reichlich Profil, aber ich habe gehört, dass Reifen maximal 6 Jahre alt sein dürfen. (Glaube aber selber nicht an so eine Vorschrift)
blue601

Beiträge: 1.552
Registriert am: 17.03.2001


das ist keine vorschrift, nur ne Empfehlung. und 145/80 R13 gibts auch im westen , die entsprechen heutzutage den 145 SR13 ern

achja den schriebs von deluxe hät ich auch gern

[Bearbeitet von blue601 (12-07-2005 - 21:27)]

Kuebel68

Beiträge: 53
Registriert am: 08.07.2005


Sorry, aber 145/80 sind zwar 145 breit aber als Breitreifen mit 80% sind sie vom Umfang her kleiner, was bedeutet, Tachobweichung und Eintragungspflicht, oder liege ich da falsch?
TV P50

Beiträge: 3.959
Registriert am: 06.12.2001


Ja du liegst falsch, so wie oben geschrieben 145 SR 13 ist gleich 145/80 R13.

Und es ist bei allen Größen so das wenn keine "Höhe" angegebenm ist es 80er sind.
Beispiele:
155 R13 = 155/80 R13
165 R13 = 165/80 R13
usw usw.

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