Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


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Autor Thema: Anmeldung Trabant
doschke1964

Beiträge: 2
Registriert am: 25.03.2007


Hallo Trabbi Freunde!!
Habe mal ne Frage, was das Anmelden eines 89er Trabant betrifft. Mir hatte jemand gesagt das durch die neuen Regelungen welche am 01.03.07 in Kraft getreten sind, ein Trabant ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugelassen werden kann, durch die hohen CO2 Werte. Betrifft das Verbot eine Neuzulassung (Über 18 Monate Stillegung) oder auch die Wiederzulassung? Bzw. stimmt dies überhaupt.
Hoffentlich kann mir jemand helfen
Danke
Andi

Beiträge: 3.836
Registriert am: 22.01.2001


Hahahaaaa! Wieder ein Gerücht was die Welt nicht braucht!

Darüber wurde schon mehrfach diskutiert und es stimmt einfach nicht. Regelung hin Regelung her.

P50 Original

Beiträge: 22
Registriert am: 17.01.2007


Seit dem 01.03.07 gilt bei der Stilllegung 7 Jahre nicht mehr 18 Monate.
Mic

Beiträge: 354
Registriert am: 29.08.2002


@P50 Original: Genau. Ein Trabant kann genauso zugelassen werden, wie jedes andere Fahrzeug auch. Nur muss er dazu, wie jedes andere Fahrzeug auch, schonmal zugelassen gewesen sein(ganz egal ob DDR oder BRD), da er ansonsten als Neuwagen gilt und die heutigen Vorgaben erfüllen muss.
Aber bis auf eine Hand voll Ausnahmen war wohl schon jeder Trabi irgendwann mal zugelassen

doschke1964

Beiträge: 2
Registriert am: 25.03.2007


Danke Euch allen für die Antworten. So was ähnliches hatte ich mir schon gedacht. Mann sollte halt nicht jeder "Stammtischweißheit" glauben schenken.
Ich dachte aber das mit den 7 Jahren gilt erst wenn ein Fahrzeug AB dem 01.03.07 stillgelegt wird. Aber wenn nicht auch gut!!
Also ein dreifaches: Rengdädengdängdängdäng!!
schuetteltasse

Beiträge: 169
Registriert am: 16.04.2001


Es gilt nicht 7 Jahre so lange der nachweis über die Einzelbetriebsgenemigung vorliegt FVZ § 14 Satz4 :Sind die Fahrzeug-und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbeischeinigung, die Datenbestätigung oder Beischeinigung über die Einzelgenemigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werder, ist §21 der StVZO entsprechend anzuwenden. Richtig ist das die Daten im Fahrzeugregister nach 7 Jahren gelöscht werden aber solange ich einen BRD FfZ Brief habe ist das der nachweis der Einzelbetriebs Genemigung. Also brauch man nur eine Hauptuntersuchung nach §29
 

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