Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


Suche:
 
Autor Thema: Gurte im Kübel entfernen?
Wuensch

Beiträge: 376
Registriert am: 23.09.2005


Hallo

In meinem Kübel Bj. 78 sind Doblina Nachrüstgurte verbaut (Statikgurte). Ich wollte die eigentlich entfernen, weil sie mich stören würden. Sie sind auch anscheinend nicht eingetragen (Im Schein und Brief steht nichts drüber). Kann ich die dann einfach entfernen und die Bohrungen der Gurtaufnahmen zwischen den Sitzen verschließen oder werden die Tüver die Gurte sehn wolln?

Schwarzrmannschwarz

Beiträge: 215
Registriert am: 06.10.2007


Wenn sie nicht eingetragen Sind dann kannst du sie eigendlich rausmachen!!!Was für ein Baujahr ist dein Kübel denn???
Schwarzrmannschwarz

Beiträge: 215
Registriert am: 06.10.2007


ok Baujahr habe ich übersehen!!hatten den die kübel gurte oder ??
Toni

Beiträge: 5.932
Registriert am: 23.10.2005


1978, steht doch da
Das sind keine Nachrüstgurte, sondern dürften die Originalen sein Rollgurte kamen erst in den 80ern, meine haben alle noch Statikgurte drin (1976-1979)

[Bearbeitet von Toni (31-05-2008 - 21:06)]

Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Fahrzeuge ab EZ 1.4.1970 müssen mit Sicherheitsgurten auf den Vordersitzen ausgerüstet sein. Eine interessante Zusammenstellung der Übergangsvorschriften findet man hier: http://www.adac.de/Auto_Motorrad/oldtimer/oldtimer_zulassung/uebergangsvorschriften_pkw/default.asp?ComponentID=111141&SourcePageID=61098
Gruß,
Marlene
kat

Beiträge: 1.194
Registriert am: 25.11.2004


Der Kübel brauchte zu DDR-Zeiten keine Gurte zu haben, weil der entspr. StVZO-§ nur für geschlossene Fahrzeuge galt. Ob der über den Einigungsvertrag weiterhin anwendbar ist, und ob der West-Paragraph (ab 1970)auch für offene Fahrzeuge gilt, weiß ich aber nicht.
Wurstblinker

Beiträge: 613
Registriert am: 30.07.2002


Da liegt genau das Problem:

Man weiß leider nie, ob die Westvorschriften, so gerne sie von den Verantwortlichen angewendet werden, überhaupt angewendet werden müssen.

Ein schönes Beispiel ist der Rückfahrscheinwerfer.

Wie weitreichend der Einigungsvertrag den Bestandsschutz für in der DDR zugelassene Fahrzeuge regelt, wäre echt mal interessant.

Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Hallo,
ich besitze eine Straßenverkehrsrechtstextausgabe vom November 1990, da steht eigentlich alles drin. Die Übergangsvorschriften für alle Normen, dazu zählt auch §53a StVZO (Rückfahrscheinwerfer), sind im § 72 StVZO geregelt. Demzufolge sind Rückfahrscheinwerfer für alle Fzge. erst ab EZ 1987 Vorschrift. Die Regelung des EV, Anlage I, Kapitel XI, Sachgebiet B, Abschnitt III, Ziff. 2, Abs. 43 besagt: "Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik [...] bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie 1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§29) den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind)[Anm.: Sicherheitsgurte], §§ 35g, 35h [Anm.: Feuerlöscher/Sanimaterial], 36 Abs. 2a Satz 2 und 3 [Anm.: Mischbereifung Diag/Radi], 41 Abs. 14 [Anm: Unterlegkeile] sowie §§ 53a [Anm: Warndreieck,-leuchte,-blinkanlage]und 54b [Anm: Handlampe KOM] 2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3 [Anm: Spiegel rechts f. LKW], §§ 57a und 58 [Anm: Fahrtenschreiber/Geschwindigkeitsschilder] 3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 [Anm: Zweileitungsdruckluftbremse] entsprechen."
Nur diese Nachrüstungen sind also erforderlich, alles andere bleibt so, wie es nach DDR-StVZO zulässig war, also auch der (fehlende) Rückfahrscheinwerfer. Die DDR-StVZO selbst stellt nur minimale Anforderungen an die Zulassungsfähigkeit von Kfz. Maßgeblich für den Kleinkram ist die KTA-Betriebserlaubnis. Problematisch ist halt, daß man ggf. dem TÜVer nachweisen müßte, daß das Auto keinen RFS hatte, als die KTA-Erlaubnis erteilt wurde. Aber eben nur für die mit EZ vor 1987.
Gruß,
Marlene
Wuensch

Beiträge: 376
Registriert am: 23.09.2005


Aber theoretisch müsste das alles über Einigungsvertrag geregelt sein. Ich dachte, dass der Kübel (zumindest 601A) nie werksmäßig Gurte hatte.
Motte XX

Beiträge: 89
Registriert am: 06.09.2005


Moin ich habe das gerade mit meinem Kübel durch. Fackt ist ab 1974 sind Gurte vore vorgeschrieben.(Für alle offen oder geschlossen egal) Ach dein Kübel wird Verankerungspunkte für diese Gurte haben und damit sind diese Gurte eingebaut und müssen ,dass auch bleiben. In deinem Fahrzeugschein muss sonst ein Vermeck rein, dass es keine möglichkeit für die Verwendung von Gurten gibt. Aber der Kübel ist zu hunderten bei den Prüfgesellschaften bekannt und dementsprechent wirst du keine Sonderregelung bekommen.( Ich habe es versucht und hatte noch nichtmal Gurte im Kübel und auch keine Löcher im Bodenblech.)

Fackt ist du hast Gurte im Kübel und die sollen da auch hin. Ansonsten erlischt deine Beriebserlaubnis.


Mfg Motte

Muldentaler

Beiträge: 603
Registriert am: 27.09.2002


...ich wäre froh, wenn ich in meinen 66er Kübel Gurte eibauen dürfte. Mit Gurten ist mir einfach wohler.
Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Das kann ich verstehen. Aber wieso darfst Du da keine nachrüsten? Die Ankerpunkte im Boden und an der Seitenwand zumindest für Statikgurte müßte man doch nachrüsten können? Unterm Boden das Verstärkungsblech und in der Wand die Gewindeplatte, mehr ist es doch nicht? Oder sehe ich das als Nichtkübelbesitzer falsch?
Gruß,
Marlene
 

Springe zu:

Impressum | Datenschutz