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Autor Thema: Dreistigkeit der kommunalen Verkehrsüberwachung
standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


KÖNNTE sich ein Einspruch in dem Falle evtl. lohnen? Mir erscheinen die "Nebenkosten" nämlich auch ziemlich exorbitant - und sehen eben ziemlich nach obigen genannter "Dreistigkeit" aus.
Elfriedewilli

Beiträge: 1.918
Registriert am: 09.03.2005


@Standard: 40764 Langenfeld (Rhld.) ??

Was treibt ihr denn dort? Öfter in der Gegend?

Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Also ich habe den Verdacht, daß Dein Filius wohl die "Windschutzscheibenverwarnung", vulgo: Knöllchen, ignoriert hat. Das Verwarnungsverfahren ist kostenfrei (§ 56 Abs. 3 OWiG); ist aber der Gesetzesbrecher mit der Verwarnung nicht einverstanden, sprich: Rührt sich nicht innerhalb von zehn Tagen, wird ins normale Bußgeldverfahren übergegangen und da wären nach § 107 Abs. 1 OWiG sogar mindestens 25,00 EUR Gebühr zu berappen. Ich würde den Knaben zur Zahlung vergattern und ihm raten, künftig "Knöllchen" gleich zu bezahlen...
guidolenz123

Beiträge: 819
Registriert am: 31.12.2012


Deshalb schrieb ich ja von Verwarnungen. Die sind wie Marlene schrieb tatsächl. i.d.R. nebenkostenfrei (ob das gesetzl. zwingend ist in dieser belegenen Gegend kann ich nicht sagen, jedenfalls ist das übl. so).
Bußgeld kostet dann im vorliegenden Rahmen (mal billiger ,mal teurer)
Trick:
Einfach ,(falls Bußgeldbescheid mittels Einspruch in der 2-Wochenfrist) der Behörde mitteilen , dass der Betroffene (im Bogen Angesprochene) nicht der Parksünder war , war doch so ...oder ??? . dann bekommt der Halter die Verwaltungskosten ohne Verwarn-Bußgeld-Geldanteil auferlegt...und wieder was gespart.

Sowas ist grundsätzl. lohnend bei höherem Verwarngeld/Bußgeld im "ruhenden Verkehr", zB bei Feuerwehreinfahrten etc.
Die Nebenkosten liegen in solchem Fall meist zwischen 18 und 25 € (Rahmengebühren eben).

[Bearbeitet von guidolenz123 (07-10-2014 - 08:53)]

standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


Netter Hinweis - nur: Verwarnter und Halter sind ein und dieselbe Person...

@marlene: seiner Aussage nach war aber eben kein Knöllchen dran (wofür m.E. eigentlich auch irgendwo die Zeitangabe von-bis spricht). Müßte in dem Schreiben in einem solchen Falle nicht auch darauf verwiesen sein/werden, daß man auf eine ´direkten Verwarnung´ nicht reagiert hat und deshalb besagtes ´Verfahren´ eingeleitet wurde

guidolenz123

Beiträge: 819
Registriert am: 31.12.2012


Netter Hinweis - nur: Verwarnter und Halter sind ein und dieselbe Person...

Macht doch nix.. Sparfüchse können dennoch..
Der Verwarnte Halter ist doch nicht der "Parkrüpel" gewesen..
Ergo läßt sich der nichtüberführbare Halter lediglich die Verfahrenskosten auferlegen. Als Begründung reicht die einfache Behauptung ,das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt zu haben, weitere Aussagen erfolgen nicht.
Ersparnis: Verwarngeld.. dennoch zu zahlen.. Verwaltungskosten..aber OHNE Verwarngeld. Egal ob Halter und Verwarnter eine Person sind.

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